Mit einer vorbehaltslosen Zahlung der Betreibungsschuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, an das Betreibungsamt erlischt die Betreibungsschuld (Art. 12 Abs. 2 SchKG), so dass ein Konkursbegehren nach einer solchen urkundlich bewiesenen Vollzahlung vor dem Konkurseröffnungsverhandlungstermin gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG abzuweisen ist und zwar unabhängig davon, ob dem Betreibungsgläubiger die Zahlung bis zur Verhandlung durch das Betreibungsamt weitergeleitet wurde (E. 3). Das Inkassoverfahren beim Betreibungsamt ist nicht Prozessthema des Beschwerdeverfahrens nach Art. 174 SchKG. Gegen die Abrechnung des Betreibungsamtes kann bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs nach Art. 17 Abs. 1 SchKG Beschwerde erhoben werden (E. 4).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Zur Anwendung kommt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist daher bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe vom 4. Februar 2026 (Postaufgabedatum am 5. Februar 2026) die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids vom 7. Januar 2026 im Anschluss an die per 28. Januar 2026 erfolgte Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids zweifellos gewahrt. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in der Höhe von CHF 500.00 ist innert Frist geleistet worden. 2.1 Eine Beschwerde muss konkrete Rechtsbegehren enthalten. Der Beschwerdeführer hat nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids in bestimmter Weise anzugeben, welche Änderungen des Dispositivs des angefochtenen Entscheids er verlangt. Darüber hinaus hat er in der Beschwerdebegründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Gemäss Art. 320 der Zivilprozessordnung (ZPO) können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Hierzu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, indem er in seiner Beschwerdebegründung Bezug auf die Erwägungen nimmt. Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts hat der Beschwerdeführer darzutun, warum eine bestimmte Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist. Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, andernfalls die gesetzlich vorgesehene Beschwerdefrist unterlaufen werden könnte. Im Fall von Laienbeschwerden sind die formellen Anforderungen an die Beschwerde weniger streng zu handhaben als bei anwaltlich vertretenen Parteien oder Rechtsmitteleingaben von Verwaltungsbehörden. Erfüllt eine Beschwerde die genannten Anforderungen nicht, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. 2.2 Die vorliegende Beschwerde vom 4. Februar 2026 ist selbst bei Anwendung eines laienfreundlichen Massstabs als mangelhaft einzustufen. Zunächst fehlt es an einem erforderlichen Rechtsbegehren. Zumal die Vorinstanz das Konkursbegehren unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abgewiesen hat, kann die Formulierung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es werde am Konkursbegehren festgehalten, mit einer grosszügigen Auslegung zugunsten der beschwerdeführenden Partei zwar als Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung des Konkursbegehrens interpretiert werden. Hingegen mangelt es der Beschwerde an der Nennung von Beschwerdegründen im Sinne von Art. 320 ZPO. Zudem beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf, einen Sachverhalt zu schildern, nämlich dass er nach der unbestrittenen Überweisung der Beschwerdegegnerin an das Betreibungsamt in Höhe von CHF 2'577.05 von der genannten Stelle am 9. Januar 2026 lediglich eine Auszahlung von CHF 2'361.55 erhalten habe. Damit stellt sie eine eigene Sachverhaltsdarstellung – ohne rechtliche Würdigung – dem angefochtenen Entscheid ohne jedwelche inhaltliche Bezugnahme gegenüber. Weder wird behauptet, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid einen offensichtlich falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, noch erklärt der Beschwerdeführer, inwiefern sich das Zivilkreisgericht bei der Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Zahlung eine Rechtsverletzung vorwerfen lassen müsste. Genausowenig begründet der Beschwerdeführer, weshalb das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid aus anderen Gründen aufzuheben hätte. Vermag eine Rechtsmitteleingabe, wie die vorliegende des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2026, den formellen Anforderungen nicht zu genügen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 Selbst wenn auf die Beschwerde vom 4. Februar 2026 einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden. Wie das Zivilkreisgericht zutreffend erwogen hat, hat das Konkursgericht bei urkundlich bewiesener, vor dem Konkursverhandlungstermin erfolgter Tilgung der betriebenen Schuld durch die Betreibungsschuldnerin, Zinsen und Kosten inbegriffen, das Konkursbegehren gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG abzuweisen. Nach Praxis der Zivilkreisgerichte wird die Schuldnerin in der Vorladung zur Konkurseröffnung angehalten, die Gerichtsgebühren neben den Betreibungs- und Bearbeitungskosten direkt dem Gläubiger zu bezahlen und den Zahlungsnachweis bis zum Konkurseröffnungstermin auf der Gerichtskanzlei vorzulegen, um eine Konkurseröffnung abzuwenden. Hierzu wird dem Schuldner durch das Zivilkreisgericht der genaue Betrag (inkl. eines Gerichtskostenanteils im Hinblick auf Erledigung des Verfahrens ohne Konkurseröffnung von CHF 200.00) ausgerechnet und bekanntgegeben, welcher zur Abwendung der Konkurseröffnung zu zahlen ist. Im Weiteren wird die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass der Zahlungsnachweis in jedem Fall fristgerecht dem Gericht bzw. der Gerichtskanzlei vorzulegen sei, auch wenn die Bezahlung über das Betreibungsamt abgewickelt werde. Das genannte Prozedere ist auch im vorliegenden Fall in der Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 5. Januar 2026 abgebildet, indem die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie zur Abwendung der Konkurseröffnung bis zum Verhandlungstermin vom 24. Februar 2026, 09:45 Uhr, einen Zahlungsnachweis für eine Zahlung von CHF 2'577.05 zu erbringen habe. Einen solchen Nachweis legte die Beschwerdegegnerin auch vor (vgl. den Auszug des auf deren Namen lautenden Firmenkontos bei der C. ____ AG, bei den vorinstanzlichen Akten mit Belastungsanzeige für eine Überweisung von CHF 2'577.05 an die Zivilrechtsverwaltung, Betreibungsamt, per Valutadatum 7. Januar 2026 unter Referenzierung auf die Betreibung Nr. XXXXXXXX). Im Weiteren ist für den vorliegenden Fall, wiederum im Einklang mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, zu beachten, dass die Schuld mit der Bezahlung an das Betreibungsamt erlischt (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Die Zahlung an das Betreibungsamt tilgt die Betreibungsforderung unmittelbar und ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt und wann das Geld von diesem dem Gläubiger abgeliefert wird ( Emmel , in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, Art. 12 N 14 mit Hinweis auf BGer 5A_837/2018 E. 3.3; BGE 127 III 182 E. 2b; BGE 83 III 99 E. 2, BGer 5A_519/2019 E. 3.2; 7B.196/2003 E. 3.4.1; BGE 116 III 58 sowie 73 III 69). Die Überweisung auf das Bankkonto des Betreibungsamts per Bankzahlungsanweisung befreit den Zahlenden mit Gutschrift auf das Konto des Betreibungsamtes ( Emmel a.a.O. N 14). Mit der Zahlung entsteht eine Forderung des Gläubigers aus einem irregulären Depositum in Analogie zum zivilrechtlichen nach Art. 481 Abs. 1 OR auf Aushändigung des einbezahlten Betrages. Der Herausgabeanspruch ist gegebenenfalls mittels Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geltend zu machen ( Emmel a.a.O. N 18 mit Hinweisen). Mit dem Eingang der Zahlung des gesamten Forderungsbetrags samt Zins und Kosten beim Betreibungsamt erlischt die Betreibung auf Geldzahlung ( Emmel a.a.O. N 20 mit Hinweis auf BGer 5A_519/2019 E. 3.2; 7B.173/2006 E. 2.1; 7B.36/2004 E. 1.3; BGE 74 III 23, 25; AB BS, BlSchK 1978, 79; vgl. BGE 72 III 7f.). Die Betreibung auf Geldzahlung erlischt sogar, wenn dem Gläubiger sein Guthaben erst in einem späteren Zeitpunkt oder gar nicht überwiesen wird (BGer 5A_519/2019 E. 3.2 und E. 3.4.1). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Abweisung des Konkursbegehrens durch die Vorinstanz im Einklang mit Art. 172 Ziff. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 SchKG steht, nachdem die Ausführung und Gutschrift der Bankanweisung auf dem Konto des Betreibungsamtes ausser Frage steht. Die Beschwerde wäre demnach aus diesen Gründen auch bei einem Eintreten abzuweisen gewesen.
E. 4 Die Zahlung an das Betreibungsamt ist, weil sie in Befolgung des Zahlungsbefehls geschieht, keine zivilrechtliche Erfüllungshandlung, ebenso wenig die Überweisung des eingezogenen Betrages an den Gläubiger. Es handelt sich vielmehr um Akte des Betreibungsverfahrens (BGE 72 III 106), über die die Aufsichtsbehörden zu urteilen haben. Nach einer Zahlung an das Betreibungsamt und dadurch erfolgter Schuldtilgung kann somit gegen die Abrechnung über die Tilgung der Zinsen der Betreibungsforderung und die Bezahlung der Betreibungskosten innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG erhoben werden. Hat das Betreibungsamt keine Abrechnung erstellt, kann der Betreibungsgläubiger vom Betreibungsamt eine solche verlangen. Die Abrechnung durch das Betreibungsamt und Auszahlung an den Betreibungsgläubiger bilden somit nicht Prozessgegenstand im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht gegen einen ablehnenden Entscheid des erstinstanzlichen Konkursgerichts gemäss Art. 174 SchKG, so dass die tatsächlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall zum aus der Auszahlung des Betreibungsamtes entstandenen Fehlbetrag an der Sache vorbeigehen und für den Beschwerdeentscheid im vorliegenden Verfahren rechtlich bedeutungslos sind.
E. 5 Abschliessend bleibt über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz gilt auch für die Rechtsmittelinstanz. Die Prozesskosten sind demnach dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen, da bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die entsprechende Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf CHF 500.00 festzulegen. Zudem hat jede Partei für ihre eigenen Parteikosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens aufzukommen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet.
- Jede Partei hat ihre eigenen Parteikosten des zweitinstanzlichen Verfahrens selbst zu tragen. Präsidentin Gerichtsschreiber Susanne Afheldt Rageth Clavadetscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 24. März 2026 (410 26 50) Schuldbetreibung und Konkurs Mit einer vorbehaltslosen Zahlung der Betreibungsschuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, an das Betreibungsamt erlischt die Betreibungsschuld (Art. 12 Abs. 2 SchKG), so dass ein Konkursbegehren nach einer solchen urkundlich bewiesenen Vollzahlung vor dem Konkurseröffnungsverhandlungstermin gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG abzuweisen ist und zwar unabhängig davon, ob dem Betreibungsgläubiger die Zahlung bis zur Verhandlung durch das Betreibungsamt weitergeleitet wurde (E. 3). Das Inkassoverfahren beim Betreibungsamt ist nicht Prozessthema des Beschwerdeverfahrens nach Art. 174 SchKG. Gegen die Abrechnung des Betreibungsamtes kann bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs nach Art. 17 Abs. 1 SchKG Beschwerde erhoben werden (E. 4). Besetzung Präsidentin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien A. ____, Beschwerdeführerin gegen B. ____ GmbH, Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkurseröffnung ordentlich in Betreibung Nr. XXXXXXXX Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. Januar 2026 A. Am 4. Dezember 2025 stellte der Betreibungsgläubiger, A. ____, unter Vorlegung des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen die B. ____ GmbH (CHE-XXX.XXX.XXX) mit Sitz in Y. ____ BL, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachstehend: Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) für eine Forderung von CHF 2'303.50 (inkl. Zinsen und Betreibungskosten) das Konkursbegehren. Die Parteien wurden mit Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 5. Januar 2026, auf den 24. Februar 2026, 09:45 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen. In der betreffenden zivilkreisgerichtlichen Vorladung wurde der erwähnten Schuldnerin angezeigt, dass sie bis zur angesetzten Verhandlung einen Nachweis über die Bezahlung von insgesamt CHF 2'577.05 (inkl. Zinsen bis zum Verhandlungstag, Betreibungskosten und einem Gerichtskostenanteil von CHF 200.00) an die Gläubigerschaft zu erbringen habe, andernfalls über sie der Konkurs eröffnet werde. Die Betreibungsschuldnerin reichte dem Zivilkreisgericht in der Folge einen Auszug des auf ihren Namen lautenden Firmenkontos bei der C. ____ AG ein, mit welchem eine Belastungsanzeige einer Überweisung von CHF 2'577.05 an die Zivilrechtsverwaltung (Betreibungsamt) per Valutadatum 7. Januar 2026 unter Referenzierung auf die Betreibung Nr. XXXXXXXX bestätigt wird. Das Zivilkreisgericht wies daraufhin gleichentags das Konkursbegehren des Betreibungsgläubigers mit Entscheid vom 7. Januar 2026 zufolge Bezahlung ab. Besagter Entscheid wurde den Parteien zunächst im Dispositiv eröffnet. Auf entsprechendes Ersuchen des Betreibungsgläubigers vom 16. Januar 2026 hin fertigte das Zivilkreisgericht für den Entscheid vom 7. Januar 2026 die schriftliche Begründung aus, welche den Parteien am 28. Januar 2026 zugestellt wurde. B. Mit Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (nachstehend: Kantonsgericht) vom 4. Februar 2026 erhob A. ____ (nachstehend: Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 7. Januar 2026 Beschwerde. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass ihm von den durch die Schuldnerschaft an das Betreibungsamt bezahlten CHF 2'577.05 am 9. Januar 2026 lediglich ein Betrag von CHF 2'361.55 überwiesen worden sei, womit per 24. Februar 2026 ein offener Betrag von CHF 215.50 bestanden habe. Da das Betreibungsamt keine Kenntnis der angefallenen Gerichtsgebühr von CHF 200.00 gehabt habe, sei dem Schuldner von diesem der Überschuss rückerstattet worden. Dies sei dem Beschwerdeführer durch das Betreibungsamt per E-Mail bestätigt worden. Aus den genannten Gründen werde am Konkursbegehren festgehalten. Schliessich bat der Beschwerdeführer das Kantonsgericht, allfällige Konten- (recte: Kosten-) und Entschädigungsfolgen der B. ____ GmbH aufzuerlegen. C. Das Kantonsgericht liess die Beschwerde vom 4. Februar 2026 samt Beilagen der B. ____ GmbH (Beschwerdegegnerin) und der Vorinstanz unter Fristansetzung zur Beschwerdevernehmlassung zustellen. Die Vernehmlassung des Zivilkreisgerichts, mit welcher beantragt wurde, es sei die Beschwerde abzuweisen, datiert vom 11. Februar 2026. Zur Begründung führte das Zivilkreisgericht aus, der Beschwerde mangle es an klaren und bestimmten Anträgen. Weder werde die Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt noch ein konkret bezifferter oder inhaltlich bestimmter Antrag gestellt. Damit genüge die Beschwerde den formellen Anforderungen an ein Rechtsmittel nicht, weshalb bereits aus diesem Grund auf diese nicht einzutreten sei. Im Übrigen werde an den Entscheidfindungsgründen, wie sie den Erwägungen des begründeten Entscheids entnommen werden könnten, festgehalten. Insbesondere gehe aus der eingereichten Belastungsanzeige eine Überweisung des vollständigen Betrags von CHF 2'577.05 (inkl. Zinsen und Kosten) hervor, womit die Schuld durch Zahlung an das Betreibungsamt erloschen sei. Entsprechend werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdegegnerin erstattete ihre Vernehmlassung am 18. März 2026. Darin erklärte sie im Wesentlichen, die offene Forderung am 7. Januar 2026 durch Überweisung an das Betreibungsamt beglichen zu haben. Es treffe im Weiteren zu, dass das Betreibungsamt ihr in der Folge einen Betrag von CHF 383.25 mit dem Vermerk „Restsaldo Retour" überwiesen habe, was ihr jedoch erst zum Monatsende aufgefallen sei. Es sei nie die Absicht der Beschwerdegegnerin gewesen, diese Forderung nicht oder nur teilweise zu begleichen oder sich einen Vorteil zu verschaffen. Sie sei bereit, den offenen Betrag umgehend zu zahlen, sobald geklärt worden sei, wie viel sie schuldig sei, nachdem von einer Restanz von CHF 215.50 die Rede sei, sie jedoch vom Betreibungsamt CHF 383.25 rückerstattet erhalten habe. D. Mit Verfügung vom 19. März 2026 liess das Kantonsgericht die Vernehmlassungen der Vorinstanz vom 11. Februar 2026 und der Beschwerdegegnerin vom 18. März der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zukommen bzw. wurden diese Eingaben unter den Parteien und der Vorinstanz ausgetauscht. Zudem schloss die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel unter Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Rückäusserung gemäss Art. 53 ZPO. Abschliessend stellte das Kantonsgericht den Parteien den präsidialen Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht. Keine der Parteien machte in der Folge vom freiwilligen Rückäusserungsrecht Gebrauch. Erwägungen 1. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Zur Anwendung kommt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist daher bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe vom 4. Februar 2026 (Postaufgabedatum am 5. Februar 2026) die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids vom 7. Januar 2026 im Anschluss an die per 28. Januar 2026 erfolgte Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids zweifellos gewahrt. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in der Höhe von CHF 500.00 ist innert Frist geleistet worden. 2.1 Eine Beschwerde muss konkrete Rechtsbegehren enthalten. Der Beschwerdeführer hat nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids in bestimmter Weise anzugeben, welche Änderungen des Dispositivs des angefochtenen Entscheids er verlangt. Darüber hinaus hat er in der Beschwerdebegründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Gemäss Art. 320 der Zivilprozessordnung (ZPO) können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Hierzu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, indem er in seiner Beschwerdebegründung Bezug auf die Erwägungen nimmt. Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts hat der Beschwerdeführer darzutun, warum eine bestimmte Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist. Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, andernfalls die gesetzlich vorgesehene Beschwerdefrist unterlaufen werden könnte. Im Fall von Laienbeschwerden sind die formellen Anforderungen an die Beschwerde weniger streng zu handhaben als bei anwaltlich vertretenen Parteien oder Rechtsmitteleingaben von Verwaltungsbehörden. Erfüllt eine Beschwerde die genannten Anforderungen nicht, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. 2.2 Die vorliegende Beschwerde vom 4. Februar 2026 ist selbst bei Anwendung eines laienfreundlichen Massstabs als mangelhaft einzustufen. Zunächst fehlt es an einem erforderlichen Rechtsbegehren. Zumal die Vorinstanz das Konkursbegehren unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abgewiesen hat, kann die Formulierung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es werde am Konkursbegehren festgehalten, mit einer grosszügigen Auslegung zugunsten der beschwerdeführenden Partei zwar als Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung des Konkursbegehrens interpretiert werden. Hingegen mangelt es der Beschwerde an der Nennung von Beschwerdegründen im Sinne von Art. 320 ZPO. Zudem beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf, einen Sachverhalt zu schildern, nämlich dass er nach der unbestrittenen Überweisung der Beschwerdegegnerin an das Betreibungsamt in Höhe von CHF 2'577.05 von der genannten Stelle am 9. Januar 2026 lediglich eine Auszahlung von CHF 2'361.55 erhalten habe. Damit stellt sie eine eigene Sachverhaltsdarstellung – ohne rechtliche Würdigung – dem angefochtenen Entscheid ohne jedwelche inhaltliche Bezugnahme gegenüber. Weder wird behauptet, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid einen offensichtlich falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, noch erklärt der Beschwerdeführer, inwiefern sich das Zivilkreisgericht bei der Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Zahlung eine Rechtsverletzung vorwerfen lassen müsste. Genausowenig begründet der Beschwerdeführer, weshalb das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid aus anderen Gründen aufzuheben hätte. Vermag eine Rechtsmitteleingabe, wie die vorliegende des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2026, den formellen Anforderungen nicht zu genügen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Selbst wenn auf die Beschwerde vom 4. Februar 2026 einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden. Wie das Zivilkreisgericht zutreffend erwogen hat, hat das Konkursgericht bei urkundlich bewiesener, vor dem Konkursverhandlungstermin erfolgter Tilgung der betriebenen Schuld durch die Betreibungsschuldnerin, Zinsen und Kosten inbegriffen, das Konkursbegehren gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG abzuweisen. Nach Praxis der Zivilkreisgerichte wird die Schuldnerin in der Vorladung zur Konkurseröffnung angehalten, die Gerichtsgebühren neben den Betreibungs- und Bearbeitungskosten direkt dem Gläubiger zu bezahlen und den Zahlungsnachweis bis zum Konkurseröffnungstermin auf der Gerichtskanzlei vorzulegen, um eine Konkurseröffnung abzuwenden. Hierzu wird dem Schuldner durch das Zivilkreisgericht der genaue Betrag (inkl. eines Gerichtskostenanteils im Hinblick auf Erledigung des Verfahrens ohne Konkurseröffnung von CHF 200.00) ausgerechnet und bekanntgegeben, welcher zur Abwendung der Konkurseröffnung zu zahlen ist. Im Weiteren wird die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass der Zahlungsnachweis in jedem Fall fristgerecht dem Gericht bzw. der Gerichtskanzlei vorzulegen sei, auch wenn die Bezahlung über das Betreibungsamt abgewickelt werde. Das genannte Prozedere ist auch im vorliegenden Fall in der Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 5. Januar 2026 abgebildet, indem die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie zur Abwendung der Konkurseröffnung bis zum Verhandlungstermin vom 24. Februar 2026, 09:45 Uhr, einen Zahlungsnachweis für eine Zahlung von CHF 2'577.05 zu erbringen habe. Einen solchen Nachweis legte die Beschwerdegegnerin auch vor (vgl. den Auszug des auf deren Namen lautenden Firmenkontos bei der C. ____ AG, bei den vorinstanzlichen Akten mit Belastungsanzeige für eine Überweisung von CHF 2'577.05 an die Zivilrechtsverwaltung, Betreibungsamt, per Valutadatum 7. Januar 2026 unter Referenzierung auf die Betreibung Nr. XXXXXXXX). Im Weiteren ist für den vorliegenden Fall, wiederum im Einklang mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, zu beachten, dass die Schuld mit der Bezahlung an das Betreibungsamt erlischt (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Die Zahlung an das Betreibungsamt tilgt die Betreibungsforderung unmittelbar und ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt und wann das Geld von diesem dem Gläubiger abgeliefert wird ( Emmel , in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, Art. 12 N 14 mit Hinweis auf BGer 5A_837/2018 E. 3.3; BGE 127 III 182 E. 2b; BGE 83 III 99 E. 2, BGer 5A_519/2019 E. 3.2; 7B.196/2003 E. 3.4.1; BGE 116 III 58 sowie 73 III 69). Die Überweisung auf das Bankkonto des Betreibungsamts per Bankzahlungsanweisung befreit den Zahlenden mit Gutschrift auf das Konto des Betreibungsamtes ( Emmel a.a.O. N 14). Mit der Zahlung entsteht eine Forderung des Gläubigers aus einem irregulären Depositum in Analogie zum zivilrechtlichen nach Art. 481 Abs. 1 OR auf Aushändigung des einbezahlten Betrages. Der Herausgabeanspruch ist gegebenenfalls mittels Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geltend zu machen ( Emmel a.a.O. N 18 mit Hinweisen). Mit dem Eingang der Zahlung des gesamten Forderungsbetrags samt Zins und Kosten beim Betreibungsamt erlischt die Betreibung auf Geldzahlung ( Emmel a.a.O. N 20 mit Hinweis auf BGer 5A_519/2019 E. 3.2; 7B.173/2006 E. 2.1; 7B.36/2004 E. 1.3; BGE 74 III 23, 25; AB BS, BlSchK 1978, 79; vgl. BGE 72 III 7f.). Die Betreibung auf Geldzahlung erlischt sogar, wenn dem Gläubiger sein Guthaben erst in einem späteren Zeitpunkt oder gar nicht überwiesen wird (BGer 5A_519/2019 E. 3.2 und E. 3.4.1). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Abweisung des Konkursbegehrens durch die Vorinstanz im Einklang mit Art. 172 Ziff. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 SchKG steht, nachdem die Ausführung und Gutschrift der Bankanweisung auf dem Konto des Betreibungsamtes ausser Frage steht. Die Beschwerde wäre demnach aus diesen Gründen auch bei einem Eintreten abzuweisen gewesen. 4. Die Zahlung an das Betreibungsamt ist, weil sie in Befolgung des Zahlungsbefehls geschieht, keine zivilrechtliche Erfüllungshandlung, ebenso wenig die Überweisung des eingezogenen Betrages an den Gläubiger. Es handelt sich vielmehr um Akte des Betreibungsverfahrens (BGE 72 III 106), über die die Aufsichtsbehörden zu urteilen haben. Nach einer Zahlung an das Betreibungsamt und dadurch erfolgter Schuldtilgung kann somit gegen die Abrechnung über die Tilgung der Zinsen der Betreibungsforderung und die Bezahlung der Betreibungskosten innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG erhoben werden. Hat das Betreibungsamt keine Abrechnung erstellt, kann der Betreibungsgläubiger vom Betreibungsamt eine solche verlangen. Die Abrechnung durch das Betreibungsamt und Auszahlung an den Betreibungsgläubiger bilden somit nicht Prozessgegenstand im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht gegen einen ablehnenden Entscheid des erstinstanzlichen Konkursgerichts gemäss Art. 174 SchKG, so dass die tatsächlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall zum aus der Auszahlung des Betreibungsamtes entstandenen Fehlbetrag an der Sache vorbeigehen und für den Beschwerdeentscheid im vorliegenden Verfahren rechtlich bedeutungslos sind. 5. Abschliessend bleibt über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz gilt auch für die Rechtsmittelinstanz. Die Prozesskosten sind demnach dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen, da bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die entsprechende Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf CHF 500.00 festzulegen. Zudem hat jede Partei für ihre eigenen Parteikosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens aufzukommen. Demnach wird erkannt: ://:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet.
3. Jede Partei hat ihre eigenen Parteikosten des zweitinstanzlichen Verfahrens selbst zu tragen. Präsidentin Gerichtsschreiber Susanne Afheldt Rageth Clavadetscher